Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 14

§ 14 – Bescheid

Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

Kurz erklärt

  • Bei Ablehnung eines Antrags auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe muss ein Bescheid erstellt werden.
  • Das gleiche gilt, wenn Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen entzogen werden.
  • Ein Bescheid informiert über die Entscheidung.
  • Der Bescheid muss klar und verständlich sein.
  • Betroffene haben das Recht, über die Entscheidung informiert zu werden.